Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Urwasser GmbH, Am Mühlberg 2, 86657 Bissingen
I. Allgemeines
1. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für mündliche Abmachungen, die unser Außendienst getroffen hat.
3. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 24 AGBG.
II. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Die Lieferung erfolgt frei Besteller auf der Grundlage unserer Zum Tag der Lieferung jeweils gültigen Preisliste.
2. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Abzüge insbesondere Abzüge von Skonto, bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Die Annahme von Wechseln wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechts durch den Besteller wird ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind von uns ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig gestellt.
III. Lieferzeit
1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtig, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt.
2. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits ins Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
3. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlängern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
IV. Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Witterung, etc. auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, verlängern sich unsere Lieferzeiträume in angemessenem Umfang. Etwaige Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
V. Anlieferung
1. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
2. Mehr- oder Minderlieferungen in Branchenüblichen Umfang berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.
3. Fehlbestände jeglicher Art sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt dies, so gilt die gelieferte Menge als genehmigt. Maßgeblich für die Berechnung der Ware ist der vom Besteller unterzeichnete Lieferschein.
4. Das Abladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Empfänger. Mit der Anlieferung beim Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HLGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sind bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen. Unterbleibt dies, so kann sich der Besteller nicht auf erkennbare Mängel berufen. Bei Anlieferung der Ware nicht erkennbare Mängel können längstens bis zum Ablauf der aufgeprägten Mindesthaltbarkeitsdauer gerügt werden. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir dies oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit nicht nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere Haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463,480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder ein „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 3 ausgeschlossen.
7. Der Besteller hat uns beanstandete Ware oder Proben hiervon in ausreichender Menge zu Zwecken Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellen, andernfalls kann der Besteller keine Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. Abs. 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß VI. Abs. 5 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift. Ist unsere Haftung auf die Ersatzlieferung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht vollständig eintritt, sind wir bis zu Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch bei nicht anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, in der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist zur Einbeziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Verzug ist uns insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unserer Geschäftssitz Erfüllungsort.